Mobile Apps – Rechtliches und Innovationsschutz

Interview mit Rechtsanwalt Klaus Karl Blükle über mobile
Apps und rechtliche Fragen zur Entwicklung

Heutzutage sind mobile Apps für jeden Smartphone-Nutzer unverzichtbar. Für App-Entwickler stellt sich nun die Frage, welche Rechtsansprüche man besitzt. Klaus Karl Blükle, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz von der Kanzlei Rechtsanwälte Hentschke & Blükle und Dozent an der Hochschule Heilbronn für das Studienfach IT-Recht, klärt uns bezüglich des Themas Innovation am Beispiel mobiler Apps auf.

Mobile Apps- und Rechtsexperte Klaus Karl Blükle
Experte für mobile Apps und IT-Recht: Klaus Karl Blükle

Social Media Balloon: Herr Blükle, was ist der Unterschied zwischen einer Marke und einem Patent?

Blükle: Der wesentliche Unterschied zwischen einer Marke und einem Patent ist der Sinn und Zweck des Schutzrechtes. Bei einer Marke geht es um die Unterscheidungsfunktion von dem Produkt des einen Unternehmens mit einem Produkt eines anderen Unternehmens. Bei einem Patent geht es um eine neue technische Erfindung. Dies sind unterschiedliche Schutzgegenstände.

Social Media Balloon: Werden mobile Apps als Marke oder Patent eingetragen?

Blükle: Zuerst sollte man sich überlegen, was man eintragen möchte. Was ist einem wichtig und was betrachtet man als schützenswert? Wo sieht man seinen Vorteil gegenüber anderen? Was ist einem später wichtig für das Marketing? Gibt es ein besonderes Design, kann man dieses als Marke oder als Geschmacksmuster eintragen. Wenn man eine besondere technische Implikation hat, welche eine besondere Funktion ausführt, dann könnte man diese Erfindung auch als Patent eintragen.

Social Media Balloon: Wenn ich eine besondere Funktion einer mobilen App als Patent eintrage, wie lange gilt das Patentrecht dafür?

Blükle: Grundsätzlich ist jedes Patent weltweit maximal für 20 Jahre gültig. In Ausnahmefällen, wie bei Medikamenten, hat man eine längere Gültigkeitsdauer, da diese eine längere Forschungsphase benötigen.

Social Media Balloon: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Nachahmung verboten werden kann?

Blükle: Wenn ein Produkt einzigartig ist und dieses schon im Markt eingeführt worden ist, jedoch ein anderer dieses nachahmt, dann kann ein Schutz gegen Nachahmung eintreten. Im Wettbewerbsrecht § 4 Nr. 9 UWG ist dies geregelt. Generell gesagt ist die Nachahmung frei, wenn nicht besondere Umstände dazukommen.

Social Media Balloon: Dürfen mobile Apps verschiedene Quellcodes haben, obwohl die gleiche Funktion erreicht ist? Worin müssen sich diese unterscheiden damit kein urheberrechtlicher Unterlassungs-anspruch gegeben ist?

Blükle: Ein Quellcode ist ein Programm, welches dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Jeder Quellcode ist in seiner konkreten Ausprägung geschützt. Das heißt, dass die Funktion eines Programmes nicht durch einen Quellcode urheberrechtlich geschützt werden kann. Die Funktion kann durch verschiedenste Programmierung erreicht werden.

 

Social Media Balloon: Können mobile Apps immer auf dem deutschen Markt angeboten und verkauft werden? Gibt es diesbezüglich besondere Zulassungsbedingungen?

Blükle: Für eine Software werden grundsätzlich Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Der Urheberrechtsschutz Dritter hat jeder Anbieter von mobiler Apps und Software zu beachten. Es kann branchenspezifische Besonderheiten geben, wie bei Banken, Versicherungen und Krankenhäusern. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass mobile Apps nicht geprüft werden. Ob man die AGB akzeptiert ist jedem selbst überlassen.

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XING-Profil von Herrn Blükle: https://www.xing.com/profile/Klaus_BluekleKanzlei Hentschke & Blükle: http://www.hentschke-bluekle.de/

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