Offenes WLAN für alle und überall?
Vorlage beim Europäischen Gerichtshof soll Klarheit schaffen.
Die Bundesregierung plant eine Regelung die WLAN-Nutzung als offenes Angebot flächendeckend und ohne Zugangskontrolle einzuführen. Dies ist umso relevanter da sich die rechtliche Situation von Betreibern offener WLAN-Netze als sehr haftungsträchtig darstellt.
So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung mit dem Namen Sommer unseres Lebens mit Urteil vom 12.5.2010 I ZR 121/08 eindeutig entschieden. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Wer diese Pflicht verletzt haftet jedenfalls als Störer. Diese Rechtsprechung gilt auch für gewerbliche Unternehmen. Der Betrieb dieser freien Netze ist deshalb mit erheblichen finanziellen Risiken behaftet. Dies führt faktisch dazu, dass in Deutschland nahezu keine freien WLAN-Netzwerke angeboten werden.
Zu WLAN-Zugängen in Hotels und Cafés gibt es zwei relevante Urteile. Das Landgericht Hamburg (AZ 310 O 433/10) hat entschieden, dass Betreiber von Internetcafés für Rechtsverletzungen ihrer Kunden bei illegalem Filesharing haften müssen. Dazu ergänzend hat das Landgericht Frankfurt am Main (2-6 S 19/09) entschieden, dass solche Hotels, die ihre Kunden entsprechend belehren, nicht für Rechtsverletzungen haften müssen.
Aber auch in diesem Fall muss der Nutzer über entsprechende Vertragsgestaltung und Abläufe individualisiert angesprochen und ein Freischaltcode ausgegeben werden. Also kein Beispiel für ein freies WLAN.
Von zentraler Bedeutung steht deshalb die Vorlageentscheidung des LG München mit Beschluss vom 18.09.2014, AZ. 7 O 14719/12 an den Europäischen Gerichtshof. Es soll geklärt werden ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLANs als Dienstanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über das offene WLAN begangen worden sind, freigestellt ist. Die Vorlage erfolgte weil das Landgericht selbst von einer Haftung ausgeht, aber möglicherweise höherrangiges EU Recht dem entgegensteht. Es bleibt nun abzuwarten ob Klarheit geschaffen wird. Die Zwischenzeit bleibt weiter haftungsträchtig für mögliche Betreiber offener WLAN Netzwerke.